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Fehler 6.3: … als Fehlgriff


Allzu oft kommt es vor, dass sich das Unfallopfer zur Feststellung der Schadenhöhe an seinem Fahrzeug in die Hände einer großen Sachverständigenorganisation begibt. Der Fehler ist keinem als Vorwurf zu machen, denn schließlich hat man ja nicht jeden Tag einen Unfall. Und die SV-Organisation ist mit ihren Prüfstationen hierzulande "omnipräsent". Nachfolgend ein Tatsachenbericht aus meiner Praxis, bei dem ich diesen Fehlgriff aufdeckte und für den Geschädigten die Schadenersatzansprüche richtig ermittelte.



In diesem Fall ging der Geschädigte im guten Glauben direkt zur zu einem dieser Sachverständigen. Der Experte dieser Firma fertigte daraufhin ein Gutachten zu den Beschädigungen an dessen Fahrzeug an. Zu Abnahme des Gutachtens durch den Geschädigten kam es nicht mehr. Das Schriftwerk war so widersprüchlich, dass es nur noch zurückzuweisen war.



Hier das anonymisierte Gutachten zum Nachlesen


Mit den vom diesem SV errechneten Reparaturkosten von 4171,62 € Netto (4964,23 € Brutto) und einem angeblichen Wiederbeschaffungswert 3700,- € hat er – wie nicht anders zu erwarten -  das Fahrzeug, auch wenn er es im Gutachten nicht geschrieben hat, zum Totalschaden erklärt. Durch den bei der Restwertbörse eingeholten Restwert von 1660,- € ist bei der verbleibenden Restentschädigungssumme auch eine Notreparatur nicht mehr möglich, so dass der Geschädigte gezwungen wäre, sein Fahrzeug an den Restwertbieter zu verkaufen. Das Gutachten wurde daraufhin durch mich geprüft – mit folgenden Ergebnissen:



Der Wiederbeschaffungswert ist falsch. Der SV-Kollege behauptet, dass Fahrzeug  würde einen Wiederbeschaffungswert von 3700,- € besitzen. Eine Fahrzeugbewertung mit dem Bewertungssystem von DAT oder SCHWACKE wurde nicht durchgeführt. Auch auf das Anführen von Referenzfahrzeugen, die den von ihm festgelegten Wiederbeschaffungswert bestätigen könnten, hat der Kollege verzichtet.



Stattdessen schreibt der Sachverständige in seiner Zustandsbeschreibung, dass der Gesamtzustand dem Alter und der Laufleistung entsprechend wäre. Bei einem 13 Jahre alten Auto mit 163653 km Laufleistung ist bei dieser Einschätzung mit starken Abnutzungen zu rechnen.



Tatsächlich erkennt jeder sogar auf den von diesem SV gefertigten Bildern, dass es sich um ein sauberes und vorbildlich gepflegtes Fahrzeug handelt, bei dem der Zustand als „sehr gut“ wenn nicht sogar als „überdurchschnittlich“ bezeichnet werden kann.



Alt- bzw. Vorschäden, die den Wert negativ beeinflussen könnten, hat dieser Sachverständige auch nicht feststellen können, wie er in seinem Gutachten vermerkte. Es daher absolut unverständlich, wieso der Kollege Sachverständige den Wiederbeschaffungswert um 1800,- € niedriger ansetzte, als er beispielsweise von der DAT angegeben wird.



Die Kalkulation ist fehlerhaft:

·        Die linke Seitenwand ist unbeschädigt.

·        Die rechte Seitenwand kann instand gesetzt werden.

·        Eine Kennzeichenblende und ein Kennzeichenhalter gibt es nicht. Das Kennzeichen ist direkt auf die Kennzeichenunterlage (ETN 51118070045 UNTERLAGE KENNZEICHEN) geschraubt.

·        Das Haubenschloss und Fanghaken sind unbeschädigt.

·        Der Bowdenzug ist unbeschädigt.

·        Die linke Scheinwerferblende ist unbeschädigt.

·        Die rechte vordere Radhausabdeckung ist unbeschädigt.

·        Die vordere Luftführung ist unbeschädigt.

·        Der rechte Außenspiegel ist unbeschädigt.

·        An der rechten vorderen Tür sind ebenfalls keine Beschädigungen



Dafür hat der Sachverständige dieser Prüforganisation die Beschädigungen an der unteren Motorraumabschirmung sowie die am rechten Vorderrad übersehen.



Zur Wertminderung – ob ja oder nein und wenn ja wieviel bzw. wenn nein warum nicht – hat dieser Gutachter keine Ausführungen getätigt.  Die in einem Haftpflichtschaden auszuweisende Nutzungsentschädigung hat der SV „seinem Kunden“ ebenfalls unterschlagen.



Die durch mich durchgeführte Begutachtung beinhaltet Reparaturkosten von 4454,50 € Netto. Das entspricht 5300,86 € Brutto. Bei einem auf Grund des Fahrzeugalters steuerneutralem  Wiederbeschaffungswert von 5500,- € ist das ein einwandfreier Reparaturschaden. Selbst bei Auszahlung auf Gutachtenbasis, bei der sich laut Rechtsprechung der Geschädigte die vorläufige Totalschadenbasisabrechnung gefallen lassen muss, kann dieser mit der vorläufigen Entschädigungssumme sein Fahrzeug wieder nutzungsfähig herrichten, was der Sachverstände der SV-Organisation ihm mit seiner Expertise verhindern würde.


und hier mein Gutachten zum Nachlesen


Sein fehlerhaftes Gutachten hat der sich als Fehlgriff entpuppte Gutachter schließlich storniert.


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