Fehler 2: Des Gegners Haftpflichtversicherung - mirko-schwäblein.de

Sie sind hier: Home » die häufigsten Fehler nach Verkehrsunfällen » Fehler 2: Des Gegners Haftpflichtversicherung

Fehler 2: Sie melden den Schaden der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, und...

... das ist insoweit richtig, weil Sie als Geschädigte(r) sich dieses Mal schon an die richtige Stelle gewandt haben. Aber dann lauert schon wieder ein Kardinalfehler, wenn Sie sich auf deren Schadenmanagement einlassen. Nachdem Sie mit dem Sachbearbeiter der Schadenabteilung telefoniert haben, werden Sie tags drauf bereits das Schreiben der Versicherung in den Händen halten und sagen, „Nicht schlecht!", wenn Sie da lesen:

- … Reparatur in einem unserer zertifizierten Partnerbetrieben …
- … Hol- und Bringservice …
- … Unfallersatzwagen bei Bedarf …


und so weiter. Manchmal wird sogar mit Nutzungsentschädigung gelockt, als wäre es ein leckeres Schmankerl extra zur Belohnung. Möglicherweise geht die Regulierung zügig voran. Das wäre aber dann auch der einzige Vorteil, wenn er denn einträte. Was der Geschädigte nicht weiß ist, dass die Partnerwerkstatt der Versicherung sich für einen minimalen Profit abrackert. Damit dieser nicht ganz aus fällt, muss gespart werden. Und wo wird gespart? (Nachzulesen unter 1.)


An einer Reparatur ist die Versicherungswirtschaft jedoch nur in den seltensten Fällen interessiert. Während für Fahrzeuge mit einem Alter von maximal 2 Jahren die Reparatur bis zu einer Reparatursumme von 3000 bis 5000 Euro ohne gutachterliche Einschätzung frei gegeben wird, und die Werkstätten sich regelrecht austoben können, wird bei größeren Schäden bzw. bei älteren Fahrzeugen die Totalschadenabrechnung angestrebt. Der von der Versicherung beauftragte Gutachter ist dabei angehalten, den Wiederbeschaffungswert möglichst gering anzusetzen, dafür aber einen möglichst hohen Restwert einzuholen.

Ihnen wird dann suggeriert, dass Ihr Auto nicht mehr zu retten sei und ein Totalschaden eingetreten ist. Sie werden aufgefordert, Ihr Unfallfahrzeug an einen bestimmten Restwertinteressenten zu verkaufen, und sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dass durch Ausnutzen der Opfergrenze Ihr Fahrzweug unter Umständen doch zu retten gewesen wäre, wird Ihnen verschwiegen.

Nach meinen Erfahrungen verzichten viele Geschädigte, ohne es zu wissen, bei dieser Abrechnungspraxis auf rund die Hälfte ihrer Schadenersatzansprüche. Um sich ein  gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, zahlen diese meistens drauf. Und das Kuriose dabei ist: Die meisten denken, das wäre alles so rechtens.

Besucherzaehler