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Fehler 6.1: … im Auftrag der Versicherung


Aus irgendeinem für den Geschädigten anscheinend belanglosen Grund beauftragt die regulierende Versicherung einen eigenen Gutachter, welche selbst noch einmal im Auftrag der Versicherung das Auto begutachten soll. VORSICHT! Sonst passiert Ihnen vielleicht auch so etwas, wie nachfolgende Tatsachenbericht beschreibt: Das Fahrzeug, ein kleiner Renault Twingo wurde bei einer Vorfahrtverletzung regelrecht abgeschossen, geriet dabei von der Straße ab, schleuderte über den Bürgersteig und prallte dann schließlich noch gegen ein weiteres Fahrzeug. Nachdem die Polizei den Unfall aufgenommen hatte, alle Unfallbeteiligten ihre Personalien ausgetauscht hatten, wandte sich der Fahrer und Halter des Renault telefonisch an die Versicherung des Unfallverursachers. Die freundliche Dame am anderen Ende der Telefonleitung empfahl auch gleich die Einschaltung eines Gutachters. Sie verschwieg aber, dass sie zeitgleich einen entsprechenden Auftrag an die empfohlene Sachverständigenorganisation auslöste.



Einen Tag nach dem Unfall wurde ich zum Standort des Fahrzeuges gerufen. Der Besitzer war mir schon von einem früheren Schadenfall mit einem anderen Fahrzeug bekannt. Damals wurde seine Frau mit ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Unfall verwickelt. Durch meine Arbeit wurde dieser Schadenfall zur vollsten Zufriedenheit meines Kunden abgewickelt. Und deshalb sollten auch dieses Mal meine Dienste in Anspruch genommen werden. Auf den ersten Blick erkannte auch jeder Laie, dass dieses Fahrzeug nicht mehr zu retten war. Eine Reparatur auch unter Verwendung preiswertester Methoden wäre kostenintensiver als der eigentliche Fahrzeugwert gewesen. Ich legte daher größten Wert auf die exakte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Dazu fragte ich online direkt beim Hersteller die Datenbank ab, um die vollständige Ausstattung zum Auslieferungszustand in Erfahrung zu bringen. Als nächstes erstellte ich eine Marktanalyse speziell für diesen Fahrzeugtyp, dieses Sondermodell und mit dieser Ausstattung.



Im Ergebnis konnte ich mehrere Fahrzeuge ermitteln, die zu diesem Zeitpunkt auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zu Preisen zwischen 2000,- und 3800,- € angeboten wurden. Die Angebote wurden ebenfalls in die Dokumentation meines Gutachtens mit eingearbeitet. Unter Berücksichtigung der Laufleistung, des Pflege- und Erhaltungszustandes sowie des Alters und der Ausstattung konnte ich diesem Fahrzeug in einer DAT-Fahrzeugbewertung einen Wiederbeschaffungswert von 3000,- € bescheinigen. Mit dem Einholen eines Restwertgebotes bei einem Autoverwerter innerhalb der Region in Höhe von 80,10 €, welcher für solch stark beschädigte Fahrzeuge dieses Alters enorm ist, konnte ich mein Gutachten erstellen und bei der Versicherung einreichen. Zeitgleich erhielten ebenfalls die zur Schadenabwicklung eigenschaltete Anwaltskanzlei und mein Kunde diese Unterlagen.


Unangekündigt, heimlich, still und leise...


... erschien 3 Tage später der Gutachter einer SV-Organisation auf dem Firmenhof, wo das Fahrzeug abgestellt war. Weder der Besitzer noch der Firmenchef waren darüber informiert. Trotzdem behauptete dieser Gutachter, er habe den Auftrag ein Gutachten von gerade dem Fahrzeug zu erstellen, welches ich erst drei Tage zuvor zu diesem Zwecke besichtigt habe und ließ sich den Schlüssel und die Papiere aushändigen. Er fertigte diverse Fotos vom Fahrzeug an und startete auch kurz mal den Motor. Ebenso schnell war dieser Gutachter dann auch wieder verschwunden. Einen Tag später hatte dieser Kollege sein Gutachten fertig und der Versicherung vorgelegt. Diese reichte das Werk in Kopie an die Kanzlei unseres Rechtsanwaltes, mit der Nachricht, dass sie für die Regulierung dieses und nicht das von mir erstellte Gutachten verwenden möchte. Schließlich leitete der Rechtsanwalt das Gutachten dieses Kollegen zur Prüfung an mich...


Datenschutz: In den nachfolgenden Erklärungen werden Passagen aus dem von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten zitiert. Dabei wurden Daten, welche Rückschlüsse auf unseren Kunden zulassen würden, wie z.B. Namen, Adressen, Auftrags- bzw. Gutachtennummern, Fahrgestellnummern, Kennzeichen, Datums etc.) unkenntlich gemacht bzw. entfernt. Das betrifft sowohl die nachfolgend zitierten Passagen als auch das gesamte Gutachten als pdf-Datei zum downloaden.


In diesem Fall erfolgte die Auftragserteilung durch die regulierende Versicherung. Bei der mit dieser Versicherung in Vertragsverhältnis stehenden SV-Organisation wurde eine interne Vorgangsnummer vergeben, welche in Verbindung mit der Schadennummer der Haftpflichtversicherung steht. Zusätzlich werden aber auch alle personenbezogenen Daten meines Kunden erfasst, eine Kundennummer vergeben und dauerhaft auf Datenträgern der der SV-Organisation gespeichert.



Auch in der Kurzfassung dieses Gutachtens werden nicht nur die Fahrzeugdaten, sondern auch sämtliche personenbezogenen Daten meines Kunden aufgeführt.



Interessant wird es jedoch erst jetzt, wenn man die Ergebnisse des SV-Kollegen mit denen aus meinem Gutachten vergleicht. Die Reparaturkosten wurden großzügig auf 11.000,- € geschätzt. Diese großzügige Zahl ist aber ohne jegliche Bedeutung, weil sie bei einem eindeutigen Totalschaden sowieso nicht Bestandteil der Regulierung sein wird. Eher wird dadurch ausgeschlossen, dass mit einer Ausnutzung der Opfergrenze, weil auf Grund des sehr gut gepflegten Fahrzeuges denkbar sein könnte, dass der Fahrzeughalter an der Wiederherstellung seines Autos interessiert sein könnte, doch noch ein Reparaturschaden eintreten könnte. Bei Reparaturschäden ist ein für die Versicherung tätiger SV nicht so großzügig. Ansonsten wurde der Wiederbeschaffungswert bei 1500,- € festgelegt. und ein Restwert von 30,- € ermittelt. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde mit 10 Tagen an der untersten Grenze festgestellt. Eine Aussage zur Nutzungsentschädigung fehlt.



Demgegenüber steht die Zusammenfassung der Ergebnisse in meinem Gutachten: Reparaturkosten von maximal 6000,- € halte ich für realistisch, das Fahrzeug ist schließlich voll fahrfähig, und die wichtigen Aggregate sind alle intakt. Der Wiederbeschaffungswert wurde von mir mit 3000,- € ermittelt, worauf auch von mir ein einwandfreier Totalschaden festgestellt wurde. Die Wiederbeschaffungsdauer wird nach geltender Rechtsprechung mit 14 Tagen bemessen. Der Restwert wurde allerdings deutlich höher und zwar mit 80,10 € bestimmt. Außerdem betrug für dieses Fahrzeug am Tag des Unfalles die Nutzungsentschädigung pro schadenbedingten Ausfalltag 27,- €



Ein Widerspruch im Gutachten des im Auftrag der Versicherung tätigen SV ist die folgende Aussage:



Ein Gutachten, welches von einer Versicherung in Auftrag gegeben wurde, wird keines Falls nach Haftpflichtgesichtspunkten erstellt, sondern nach den Vorgaben des Auftraggebers. Aussagen zu Nutzungsentschädigungen oder Wertminderungen, also alles was zu den Schadenersatzansprüchen rund um das Fahrzeug gehört, wovon der Geschädigte meistens nichts weiß, haben in einem versicherungskonformen Gutachten nichts zu suchen. Und auch sonst sind die Ergebnisse möglichst niedrig zu halten. Die SV-Organisation ist auf die kontinuierliche Beauftragung durch Versicherungen angewiesen. Daher macht sie auch bei Kunden, die sich im Haftpflichtschadenfall über ihre Werkstatt oder auch direkt zu ihnen verirrten, diese zweifelhaften Zugeständnisse an die Haftpflichtversicherung und zum Nachteil ihrer Kunden. Auch wenn in diesem Gutachten nicht extra festgehalten - ich habe weitere Dokumente, in denen die Arbeit nach Vorgabe der Versicherung und somit die Abhängigkeit dokumentiert wurde.


Mit den nächsten Passagen wird durch den SV-Kollegen versucht, das Fahrzeug "madig" zu machen:



Wie auch schon auf den Bildern vom Unfallort zu erkennen ist, war dieses Fahrzeug keinesfalls verschmutzt, sondern absolut sauber und gepflegt. Mit der Aussage des SV-Kollegen soll folglich der von ihm geminderte Fahrzeugwert begründet werden. Außerdem erfolgte die Besichtigung auf dem Hof einer Werkstatt, welche sogar mit mehreren Hebebühnen ausgerüstet ist. Das Fahrzeug war trotz der Schäden voll fahrfähig und konnte mit eigener Kraft bewegt werden - also auch zur Hebebühne. Auf Grund des Schadenumfanges und des zu erwartenden Totalschadens ist jedoch zur Besichtigung ein Anheben des Fahrzeuges überflüssig gewesen.


Die Serien- und Sonderausstattung wurde nur unvollständig und teilweise falsch erfasst. Dafür wurden angebliche Gebrauchsspuren, Beulen und Kratzer wie Vor- bzw. Altschäden behandelt und als wertmindernde Faktoren diesem Fahrzeug angedichtet.




Nicht einmal die Farbe wurde richtig bestimmt. Weder eine Marktanalyse, noch eine Fahrzeugbewertung hat der Sachverständige erstellt. Lapidar wird lediglich durch einen Absatz in seinem Schriftwerk (siehe unten) der dürftige Wiederbeschaffungswert angegeben, ohne ein entsprechendes Referenz- Angebot anzuführen. Dabei ist diese Zahl der wichtigste Wert in einem Totalschadengutachten.



...und so wird es richtig gemacht: Als erstes wird die Ausstattung ermittelt...



... dann werden Referenzfahrzeuge zusammengesucht (Marktanalyse) ...





... und jetzt hat man eine vernünftige Grundlage für eine wirklich marktkonforme Fahrzeugbewertung ...



Eine Frechheit jedoch ist die Tatsache, dass dieser Gutachter mit Nutzung einer Restwertbörse Daten meines Kunden über das Internet weltweit publiziert. So wie auf dem unten zu sehendem Bild kann jedermann von den Fotos das Kennzeichen ablesen. Aber auch über die vollständige Fahrgestellnummer oder die Schadennummer der Versicherung, verstehen es zwielichtige Gestalten, an meinen Kunden heran zu robben, um ihn mit Nachdruck dazu zu bewegen, sein Auto an ihn zu verkaufen. Ich habe das alles schon erlebt! Da trabten sogar Ganoven aus dem Ostblock an.



Am Ende haben wir es doch geschafft, meinem Kunden seinen Schaden in voller Höhe ausgleichen zu lassen. Nach meiner Stellungnahme und kurzer Korrespondenz zwischen unserem Rechtsanwalt und der Versicherung lenkte diese dann ein. 


Gutachten von Versicherungs-SV (Hier klicken)

Stellungnahme zum Gutachten des Versicherungs-SV (Hier klicken)

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