KFZ-Sachverständiger Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein

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Fehler 6.2: … auf Empfehlung


Aus Ihrem Verwandten- oder gar Freundeskreis werden Sie, wenn Sie mal einen benötigen,  garantiert keine Empfehlung für einen Gutachter erhalten, wenn der oder die Empfehlende nicht selbst, nach der Abwicklung eines erlittenen Haftpflichtschaden von dessen Arbeit hellauf begeistert gewesen ist. Seien Sie aber nicht allzu vertrauensselig, wenn Ihnen beispielsweise ein hilfreich anmutender Dienstleister einen Gutachter empfielt, sonst könnt Ihnen das passieren, was in dem hier geschilderten Tatsachenbericht vorgefallen ist.   Meiner Meinung nach spielen da wirtschaftliche Interessen einzelner Mitarbeiter von Werkstätten oder auch Abschleppdiensten eine Rolle, die den Wünschen sowohl ihres Arbeitgebers als auch der Kunden von diesem vorangestellt werden.


Am 03.03.2014, hat ein befreundeter Rechtsanwalt mich beauftragte, für das Fahrzeug eines Mandanten eine Reparaturbestätigung auszustellen. Der Mandant war, wie bereits im Fehler 3 auf dieser Homepage ausführlich beschrieben, in der Werkstatt seines Vertrauens gewesen, welche ihm auf Grund des Schadenumfanges empfiehl, einen Gutachter zu Rate zu ziehen. Der Gutachter war ein Angestellter einer großen Sachverständigenorganisation. Wie nicht anders zu erwarten  hat dieser das Auto regelrecht „beerdigt".


Mit der nach der Regulierung zur Verfügung stehenden Schadenersatzsumme war eine fachgerechte Reparatur natürlich ausgeschlossen. Das Autohaus, welches ihrem Kunden den SV empfohlen hatte, bot ihm zuerst an, eine neues Auto zu erwerben. Der Kunde ist aber mit seinem Auto vollends zufrieden und wollte kein neues. Außerdem war er bereits Rentner und als solcher möchte man sich nicht wegen der Anschaffung eines Fahrzeuges zusätzlich verschulden müssen.


Daraufhin bot ihm das Autohaus nun an, mit preiswertesten Mitteln eine provisorische Instandsetzung durchführen zu lassen. Darauf hatte dieser aber nun gar keine Lust. Auf Empfehlung brachte er sein Fahrzeug zu einem Könner seines Faches, einem Karosseriebau – Meister in der Nähe und ließ sein Fahrzeug wieder herrichten. In diesem Zuge erfuhr der Geschädigte, dass er nach Instandsetzung auch noch Anspruch auf Nutzungsentschädigung habe. Um diese und um den von der Versicherung einbehaltenen Restwert zu erhalten, benötigte der Rechtsanwalt eine Reparaturbestätigung. Jetzt kam ich ins Spiel.


Für die Reparaturbestätigung fertigte ich diverse Fotos und verwendete ebenfalls Bilder, die vom Karosseriebaumeister während der Reparatur angefertigt wurden. Die verzogene Karosserie war wieder 100% maßhaltig. Lediglich für eine neue Heckklappe haben die finanziellen Mittel nicht mehr gereicht. Daher wurde diese instand gesetzt.



Ich überprüfte daraufhin auch noch das Gutachten … mit folgenden Ergebnissen:


Der empfohlene Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5871,23 € (brutto) und stellte diese einem von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert von 4800,- € (brutto) gegenüber.



Für den Laien ist dieses ein klarer Fall von Totalschaden. Außerdem ermittelte dieser Gutachter einen Restwert in Höhe von 1870,- €. Im Totalschadenfall wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes reguliert. Aber war es denn auch ein Totalschaden? Diesem Kfz-Sachverständigen sollte bekannt gewesen sein, dass der Halter sein Fahrzeug unbedingt behalten wollte und deshalb einen Reparaturauftrag ausgelöst hatte.



In diesem Fall hätte der Sachverständige zu prüfen gehabt, ob unter Ausnutzung der Opfergrenze doch eine Reparaturwürdigkeit vorliegt. Bei Ausnutzung der Opfergrenze dürfen die Bruttoreparaturkosten maximal 130% vom Wiederbeschaffungswert betragen. In diesem Fall wären das 6240,- €.und die von diesem Gutachter ermittelten 5871,23 liegen nun mal deutlich darunter. Stattdessen schreibt dieser Sachverständige in seinem Schlusswort:



Um eines klar zu stellen: Die Wertung des Schadens obliegt dem Sachverständigen! Dafür ist er schließlich der Sachverständige. Stattdessen wird durch diesen SV diese Entscheidung, ob Totalschaden oder Reparaturschaden der Versicherung überlassen. Und diese entscheidet nun mal so, wie es für sie am Günstigsten ist. Das auch noch der Versicherungsnehmer – also der Unfallverursacher selbst – ein Wörtchen mitreden könne, müsste man als Enteignung bezeichnen. Befinden wir uns auf der Jagd, wo ein Kraftfahrer sein Unfallopfer „abschießt“ und sich das Fahrzeug am Ende aneignet, wie ein Jäger das von ihm erlegte Wild?


Am Ende hat der von der Werkstatt empfohlene Gutachter seinem Gönner, der Werkstatt, einen Bärendienst erwiesen, indem er einen lukrativen Reparaturauftrag vernichtet hat.   Meiner Meinung nach spielten da wirtschaftliche Interessen einzelner, an der Quelle sitzender Mitarbeiter der Werkstätten oder auch Abschleppdiensten eine Rolle, die sen wirtschaftlichen Interessen ihres Arbeitgebers aber auch den Wünschen der Kunden vorangestellt werden.


Die in der Anlage verlinkten PDF-Dokumente wurden so anonymisiert, dass keine Rückschlüsse auf beteiligte Personen an diesem Fallbeispiel gezogen werden können.


vollständiges Gutachten anonymisiert

Reparaturbestätigung anonymisiert

Der Verteiler ist natürlich auch interessant: Das Original-Gutachten, sofern heutzutage noch Papierexemplare ausgedruckt und per Post verschickt werden, bekommt immer der Auftraggeber und der leitet es an die Versicherung besser aber an seinen Anwalt weiter, damit dieser die Forderungen seines Mandanten beziffern kann.



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