Honorar für meine Gutachten - mirko-schwäblein.de

Sie sind hier: Home » Honorar für meine Gutachten

HONORAR FÜR DIE GUTACHTENERSTELLUNG


 Von einem Sachverständigen, welcher mit seinen Expertisen detaillierte Reparaturkostenkalkulationen und Fahrzeugbewertungen liefert, ist es als selbstverständlich zu erwarten, dass dieser auch seine Rechnung detailliert und für jedermann nachvollziehbar gestaltet, Eine Rechnung, welche aus einer oder zwei vielleicht sogar drei Pauschalpositionen besteht ist ebenso phantasielos wie angreifbar. Daher wird ein gewissenhaft arbeitender Gutachter Wert auf eine ebenso gewissenhaft gestellte Rechnung legen.


Während ich zum Anfang meiner Gutachtentätigkeit für meine Rechnungslegung lediglich an Befragungsergebnissen eines einzelnen Sachverständigenverbandes Anlehnung fand, und auch die von einer Versicherung vorgeschlagenen Pauschalbeträge nicht meinen Vorstellungen für die den erforderlichen Aufwand angemessenen Entlohnung entsprach, habe ich schon sehr bald mit der Entwicklung eines eigenen Honorarsystems begonnen.


Honorarsystem

entwickelt von Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein

Das Honorarsystem ist das Ergebnis von jahrzehntelanger bundesweiter Beobachtung der Rechnungslegung von freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Ihre Arbeiten unter anderem auch mit Einbeziehung der Befragungsergebnisse des BVSK. Zusätzlich wurden aus dem Raum Berlin und Brandenburg von mir ausschließlich freie bzw. unabhängige Kfz-Sachverständige zu ihrer Rechnungslegung befragt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Entwicklung das Honorarsystem mit einbezogen. Sachverständige, Sachverständigenorganisationen bzw. Sachverständigenfirmen, die im Auftrag und nach Vorgabe von Versicherungen arbeiten, wurden aus allgemein bekannten Gründen nicht berücksichtigt. Zahlreichen Berufskollegen habe ich dieses System bereits zur Verfügung gestellt. Gerade bei aufwendig erstellten Gutachten ist das Honorarsystem für eine nachvollziehbar erstellte Rechnung sehr hilfreich. Wenn also ein Kfz-Sachverständiger mein Honorarsystem ausprobieren oder gar nutzen möchte, darf er das gern tun. Da ich selbst an einer weiten Verbreitung interessiert bin, ist die Nutzung durch Berufskollegen bis aus Widerruf vorerst kostenfrei. 


Rechnungsanlagen

Den erstellten Gutachten- bzw. Rechnungen für Kostenvoranschläge füge ich immer eine Rechnungsanlage bei. Nachfolge Links beinhalten vorgefertigte Rechnungsanlagen für die Schadenfälle: Reparaturschaden, Totalschaden und Kostenvoranschlag. Somit ist sichergestellt, dass jeder Sachbearbeiter die einzelnen Positionen in der Gutachtenrechnung als „tatsächlich Angefallen“ und erstattungsfähig nachvollziehen kann.


Rechnunganlage für Reparaturfälle

Rechnunganlage für Totalschädenfälle

Rechnunganlage für Kostenvoranschläge

Die Gutachtengrundhonorare für unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge werden auf Basis der Schadenhöhen wie folgt errechnet:

 

Aus den Honorarbefragungen des BVSK, den Befragungsergebnissen freier Sachverständiger in Berlin und Brandenburg und der Auswertung der Honorarentwicklung von mehr als zwanzig Jahren wurde eine mathematische Formel interpoliert, welche zeitlos und für unbegrenzt hohe Gegenstandswerte zur Ermittlung des Grundhonorars angewendet werden kann. Bei Reparaturschäden sind die Reparaturkosten zuzüglich der ermittelten Wertminderung die Basis für die Honorarberechnung. Dies gilt auch bei Ausnutzung der Opfergrenze. Bei Wirtschaftlichen Totalschäden und Totalschäden wird generell der Wiederbeschaffungswert als Basis für die Honorarberechnung angesetzt.

 


Das Grundhonorar bei Reparaturschäden beinhalt

1.       die Aufnahme des Schadens am Besichtigungsort,  die Erstellung der Reparaturkostenkalkulation,

2.       die Fahrzeugkurzbewertung zur Gegenüberstellung der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert, erforderlichenfalls  mit Marktanalyse und Auswahl geeigneter Referenzfahrzeuge,

3.       die Ermittlung der merkantilen Wertminderung, Aussage ob oder ob nicht und warum,

4.       die Beschreibung und Beurteilung des Schadens,

5.       die Ermittlung der Nutzungsentschädigung pro schadenbedingten Ausfalltag und

6.       die Ermittlung der Reparaturdauer


Das Grundhonorar bei Totalschäden aller Art beinhaltet:

1.     die Aufnahme des Schadens am Besichtigungsort,

2.     die Erstellung der Reparaturkostenkalkulation,

3.     die Fahrzeugkurzbewertung zur Gegenüberstellung der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert, erforderlichenfalls  mit Marktanalyse und Auswahl geeigneter Referenzfahrzeuge,

4.     bei eindeutigen Totalschäden ohne detaillierter Reparaturkostenkalkulation eine überschlägige Schätzung der Nettoreparaturkostenkalkulation und eine Fahrzeugbewertung MIT Marktanalyse,

5.     die Ermittlung der Nutzungsentschädigung pro schadenbedingten Ausfalltag und

6.     die Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer.

 


Grundhonorartabelle:


Auf Grund meiner beruflichen Qualifikation, meines akademischen Grades, meiner langjährigen Tätigkeit als freiberuflich und unabhängig tätigen Kfz-Sachverständiger, als Träger von mehr als zwei Jahrzehnten Berufserfahrung, als Gutachter, welcher im Laufe seiner praktischen Tätigkeit bundesweit Maßstäbe zur Erstellung von Unfallschadengutachten für Kraftfahrzeuge gesetzt hat, erlaube ich mir heute, meine Arbeitszeit für die routinemäßige Erstellung von Kfz-Schadengutachten mit 156,- € pro Stunde (netto) zu berechnen. Auf Basis dieses Stundenverrechnungssatzes ergeben sich in der nachfolgend als Download zur Verfügung gestellten Grundhonorartabelle die Werte für die Grundhonorare. Die aktuell veröffentlichte 60-Seitige Download-Tabelle im Untermenue "meine Grundhonorartabelle" ist in ansteigenden Schritten von anfangs 5 bis 50 € für die Gegenstandswerte von 250,- bis hin zu 1.135.000,- € aufgebaut. Da die Grundhonorare durch eine mathematische Funktion ermittelt werden, kann die Tabelle unendlich erweitert werden, Wenn ich beispielsweise einen total zerhackten Bugatti mit einem Wert von rund 2.000.000,- € begutachten muss, ist die Rechnungslegung für mich in meinen Gutachten kein Problem.


Grundhonorarfaktoren nach Schwierigkeitsgrad

Je nach Schwierigkeitsgrad / Aufwand wird das Grundhonorar mit einem Honorarfaktor multipliziert. Wobei der Faktor 1,0 für Gutachten von gängigen "Alltagsfahrzeugen" gilt. Je nach Seltenheit des Fahrzeuges und der damit verbundenen Verfügbarkeit von Datensätzen, der An- und Umbauten sowie den Zusatzaufwand für die Beschaffung von Ersatzteilinformationen wird der Honorarfaktor gestaffelt. Nachfolgend die Aufschlüsselung für die Honorarfaktoren.


Aufschlüsselung der Honorarfaktoren entsprechend
dem
Aufwand zur Gutachtenerstellung:

·           Faktor 1,0 – Grundhonorar zu Gutachten für normale Serienfahrzeuge:

-       Reparaturkostenkalkulation mit vorhandenen Datensätzen (z.B. DAT-System),

-       Fahrzeugbewertung als Bestandteil eines Schadengutachtens für Serien-Fahrzeuge die in einem SV-Programmsystem (z.B. DAT) erfasst sind,

-       Ermittlung der Nutzungsentschädigung,

-       Einmalige Besichtigung

·         Grundhonorar-Faktor + 0,1 je:

-         Mehrfachbesichtigung (z.B. bei zusätzlicher Achsvermessung),

-        Fahrzeugbewertungen als Bestandteil eines Schadengutachten zu Fahrzeugen, die nicht in einem SV-Programmsystem (z.B. DAT) erfasst sind,

·        Für jedes zu ersetzende Bauteilteil, welches durch den Sachverständigen einzeln identifiziert und separat mit Teilenummer, Hersteller und / oder Lieferant und Preis im Kalkulationssystem erfasst werden muss (Beispiel: Spoiler, Sonderfahrwerke, Zubehör-Anhängerkupplungen): Grundhonorar-Faktor + 0,02 mindestens jedoch + 0,1

·        Abänderungen an zu ersetzenden serienmäßigen Karosserieteilen z.B. Kotflügelverbreiterungen Grundhonorar-Faktor + 0,1 pro Fahrzeug

·         Für jedes anzufertigende Bauteil, bei dem der Sachverständige vorgibt, wie aus einen Halbzeug bzw. Rohteil oder durch Urformen (z.B. durch Gießen in eine anzufertigende Form) das zu ersetzende Bauteil hergestellt werden muss: Grundhonorar-Faktor + 0,05 mindestens jedoch 0,5. nachfolgend einige Beispiele:

1.       Aus Blechtafeln in Handarbeit gefertigte Karosserieteile (Kotflügel, Motorradtank etc.),

2.       Freiform-geschmiedete Zierelemente und tragende Teile,

3.       Aus Profilstahl gefertigte Schweißkonstruktionen (z.B. Rahmen, Hilfsrahmen etc.),

4.       Anfertigung von Hilfsvorrichtungen und Formen,

5.       Anfertigung von Kunststoffbaugruppen in Handarbeit

·         Gutachten mit mehreren Kalkulationen oder Teilgutachten z.B.:

-          Fahrzeug mit Sonderan- bzw. Aufbauten (Kran, Hebebühne, Zweiwegesysteme etc.),

-     Fahrzeugzüge (mit Anhänger) und/oder Ladung in Form von zu begutachtenden Maschinen,

Grundhonorarfaktor + 0,5 ... 1,0 pro Kalkulation bzw. Teilgutachten


Bei besonders geringem Aufwand zu Erstellung eines Gutachtens, bei dem die Gutachtenkosten die des Gegenstandswertes, der Schadenhöhe überschreiten würden, wird empfohlen, mittels Honorarfaktors kleiner als 1,0 die Gutachtenrechnung auf ein vertretbares Maß anzupassen. Hier ein extremes Beispiel zur Veranschaulichung:

Für einen verunfallten, zwanzig Jahre alten, durchschnittlich erhaltenen Kleinwagen wird ein Wiederbeschaffungswert von 200,- € (inkl. MwSt.) und eine Nutzungsentschädigung von 27,- € pro Tag ermittelt. Auf eine Kalkulation wird verzichtet. Die Reparaturkosten werden auf mehr als 2000,- € (netto) geschätzt. Totalschaden!

Das relativ überschaubare Gutachten hierfür beinhaltet 11 Seiten mit 8 Fotos, einer verbalen Zustands- und Schadenbeschreibung, einer Fahrzeugbewertung (z.B. DAT) und einer Auswertung. Mit dem Honorarfaktor 1,0 beliefe sich das Grundhonorar zum damaligem Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages bereits auf 110,- € (netto). Hinzu kämen dann noch Fotokosten von mindestens 8 Bildern - das wären 8 mal 2,55 € = 20,40 € Fahrkosten von vielleicht 12 km, hin und zurück = 24 km bei durchsschnittlich gefahren Geschwindigkeit von 48 km/h 0,93 € x 24 = 22,43 €, Telefonpauschale in Höhe von 16,24 € und die Erstellung der PDF-Datei für den Onlineversand mit 26,73 €. Insgesamt also 195,80 € (netto) bzw. 233,00 € (brutto) Gutachtenkosten. Bei einem Schaden von 200,- € (brutto) erscheint dieser Wert dem einen oder anderen verständlicherweise als überhöht. Der Sachverständige kann jetzt nach eigenem Ermessen den Honorarfaktor anpassen. An den Nebenkosten, welche konkret angefallen sind, ändert sich nichts. Im Fallbeispiel wir der Honorarfaktor auf 0,55 herabgesenkt. Hierbei ändert sich das Grundhonorar auf 61,- €. Für eine Fahrzeugbewertung eines in die Jahre gekommenen Alltagsfahrzeuges sollte auch damit der Bewertungsaufwand eines Sachverständigen abgegolten sein. Somit reduziert sich die Gesamtrechnung für das Gutachten auf 174,69 € brutto. Und es wird auch bei kleinen Totalschäden ausgeschlossen, dass die Gutachtenkosten den Löwenanteil der Regulierungssumme ausmachen.

Wenn es mal schnell gehen soll .. sei es, dass mal eben für einen Kaskoschaden ein Totalschaden beziffert werden muss, oder auch sonst auf dem ersten Blick zu erkennen ist, dass hier nichts mehr zu retten ist, und somit der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens sich in sehr überschaubaren Grenzen hält (ca. ein bis zwei Stunden), liegt es ebenfalls im Ermessen des Sachverständigen und im allgemeinem Interesse, das Grundhonorar auf ein vertretbares Maß anzupassen.


Fahrkosten:

Die Fahrkosten pro km orientieren sich nach der gefahrenen Durchschnittgeschwindigkeit. Es wird die Fahrzeit und die Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt. Bei einer gefahrenen Durchschittgeschwindigkeit von 25 km/h werden 1,- €/km berechnet. Je niedriger die Durchschnittsgeschwindigkeit um so höher die Fahrkosten pro km (max. 1,25 €/km bei 10 km/h und weniger) und umgekehrt (min. 0,73 €/km bei 120 km/h und mehr)


Fotokosten für die Gutachtenerstellung

Die Anfertigung von Digitalfotos ist mit Arbeitsaufwand verbunden. Die Kosten pro Bild beinhalten den zeitlichen Aufwand für die Motivauswahl, wobei nicht das Fotografieren sondern die Auswahl aus der Menge des gesamten Bildmaterials gemeint ist, und hauptsächlich jedoch die Bildbearbeitung (Kontrast, Helligkeit, Kommentare, Kennzeichnungen, Ausschnittvergrößerungen, Anpassung für Online-Versand und Archivierung der Originaldateien) multipliziert mit dem Stundenverrechnungssatz des bearbeitenden Sachverständigen. Zur Ermittlung des Zeitaufwandes wurde die Zeit für die Bearbeitung des Fotomaterials für ein durchschnittliches Gutachten gemessen und so die Kosten pro Bild bestimmt, wie sie in der Rechnung angegeben wurden.

Kosten für Fotos als Fremdleistung

Gelegentlich müssen Berufskollegen von Fall zu Fall auf meine Originalbilddateien zurückgreifen. Seit Beginn meiner Tätigkeit als Gutachter werden die Original-Fotodateien - und auch vor der Zeit der Verwendung von Digitalfotos von mir gefertigten Negative – für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist archiviert. Der Wunsch nach „kostenfreier“ Zuarbeit ist bei mir Verhandlungssache. Ein kurzes Telefonat bzw. eine Nachricht unter Kollegen auf Augenhöhe ist da immer sehr hilfreich. Der Ton macht die Musik.  Hierbei ist zu beachten, dass die Reaktivierung archivierter Dateien und das Versenden dieser auf Grund ihrer enormen Größe bzw. Datenmenge auch sehr zeitaufwendig ist, und dieser Aufwand jede(r) wirtschaftlich vernünftig handelnde(r)  Unternehmer/-in in Rechnung stellen wird. Rechnungsanschrift ist immer die des diese Fotos für seine Arbeit anfordernde Sachverständige. Er allein erteilt den Auftrag! Formulierungen, in denen der Fahrzeughalter aufgefordert wird, mich zu beauftragen, ihm, dem Sachverständigen, welcher meine Fotos verwenden will, meine Originalbilddateien wohlmöglich auch noch kotenfrei zur Verfügung zu stellen, werden von mir nicht berücksichtigt.  Ich selbst unterscheide wie folgt:

1.     Ein ÖBV-Sachverständiger hat den Auftrag zur Erstellung eines Schiedsgutachtens. Hierzu sendet er mir den entsprechenden Auftrag zur Einsicht zu. Die Entarchivierung sowie der Versand von drei Bildern dauert ca. 6 Minuten, wobei bis zu maximal 3 unkomprimierte Bilder in einer Email versendet werden können, pro Bild ist das mit eine Aufwand von 2 Minuten verbunden bei einem aktuellen Stundenverrechnungssatz von aktuell 132,- € / h sind 4,- € pro Bild in Rechnung zu stellen. Dabei ist es nicht relevant, welche Bilder der Besteller auch wirklich in seinem Werk verwendet. Berechnet wird der komplette Fotosatz.

2.     Ein OBV-Sachverständiger, welcher zusätzlich zu seiner Funktion als Gerichtsgutachter auch auf dem freien Markt in meinem Einzugsgebiet als Gutachter tätig ist und somit im direkten Wettbewerb mit mir steht, und bereits als solcher mir gegenüber in Erscheinung getreten ist, benötigt für sein Schiedsgutachten bei dem er unter anderem auch über meine Arbeit ein Urteil abgeben soll, meine Originalfotos. Hier erlaube ich mir, pro Bild mindestens 10,- € zu berechnen. Ich halte diesen Preis für gerechtfertigt, weil diese SV bereits, bevor sie auch nur einen Finger krumm gemacht haben, mit Auftragserteilung einen vierstelligen Betrag in Vorkasse eingestrichen haben. Auf Grund dieser Veröffentlichung gilt mit Anforderung des gewünschten Materials  der Preis pro Bild als unwiderruflich anerkannt.

3.     Bei Berufskollegen – und hier mache ich keinen Unterschied zwischen Versicherungs- und oder Gerichtsgutachtern, welche meine Fotos dazu benutzen, um meinen Kunden vorsätzlich zu schaden und letztendlich mit dem von Ihnen erstellten Gutachten eine wettbewerbstechnische Maßnahme gegen mich durchzuführen, erlaube ich mir gemäß Urheberrecht  den Preis pro Bild auf 35,- € zuzüglich MwSt. anzupassen. Bei Gutachtern, die mit solchen Vorkommnissen bei mir in der Vergangenheit auffällig wurden, wird der angepasste Betrag sofort berechnet.

4.     Es gibt auch Gutachter, welche im Auftrag des Prozessgegners von diesem meine Gutachten zugespielt bekommen, um meine Arbeit - egal wie – in Misskredit zu ziehen und so meinen Kunden, aber in erster Linie mir Schaden zuzufügen. Solche Kollegen haben mangels Können keinen Erfolg – weder auf den freien Markt, noch als Gerichtsgutachtachter. Selbst bei der Versicherungswirtschaft fallen diese mit ihren zweifelhaften Expertisen regelmäßig durch. Um Ihre Auftragslage zu sichern, müssen diese Gutachter mit Schmiergeldern nachhelfen und bei Versicherungen gelegentlich „Kontrollen“ von Gutachten, welche von qualifizierteren Gutachtern zur Regulierung eingereicht wurden, nach den Vorgaben der Versicherung für einen Hungerlohn durchführen.  Dann und wann kopiert dieser Hungerleider ohne mein Wissen mein Bildmaterial und verwendet dieses für sein Schriftwerk. Das ist Urheberrechtsverletzung, auf die jeder Rechteinhaber empfindlich reagieren sollte. Mein Preis bei dieser Urheberrechtsverletzung beträgt mindestens 180,- € pro Bild. Das ist die unterste vom Gesetzgeber festgestellte Grenze. Der Gesetzgeber lässt dem Urheber dabei weitestgehend freie Hand, so dass dieser für jedes seiner Fotos bis zu 3000,- € Schadenersatz verlangen kann. Ich rate also jedem, der sich meiner Fotos bedienen möchte, um damit seine Brötchen zu verdienen, sich rechtzeitig mit mir zu einigen.


Vergütung von Fotos aus Fremdleistungen

Bei der Erstellung von Gutachten, welche von mir komplett online bearbeitet werden, bin ich auf die Zuarbeit des Auftraggebers angewiesen, welcher nach meiner Anleitung beispielsweise einen oder mehrere Fotosätze anfertigen muss. Diese Fremdleistung wird durch mich mit 2,50 Euro pro Bild, welches im Gutachten Verwendung findet, mindestens jedoch mit 20,- Euro pro Fotosatz vergütet. Das ist zwar etwas geringer als ich selbst in Rechnung stelle, dafür muss ich das Bildmaterial auch noch bearbeiten.

 


Erstellung des Gutachtens als PDF-Datei:

Ebenfalls ist die Erstellung des Gutachtens als PDF-Datei mit nicht zu vernachlässigbarem Zeitauswand verbunden. Auch hier wird dieser Zeitaufwand bei einem repräsentativen Durchschnittsgutachten gemessen mit dem Arbeitsstundenverrechnungssatz des Sachverständigen multipliziert und so die Kosten pro Seite bestimmt. Es wird empfohlen, diese Kosten einmal pro Jahr, spätestens jedoch mit der Anschaffung neuer Hardware neu zu bestimmen.


Kosten für ein Papierexemplar des Gutachtens

Nicht jeder Kunde hat heutzutage bereits die Möglichkeit, elektronische Post (Email) zu empfangen. In diesem Fall muss auch ein Papierexemplar gefertigt werden. Die im Gutachten ausgewiesenen Kosten pro Seite werden ebenfalls durch die Anfertigung eines Repräsentativgutachten des bearbeitenden Sachverständigen ermittelt. Diese berücksichtigen die Druckzeit und den Verbrauch von Papier und Tinte.
Es wird empfohlen, diese Kosten einmal pro Jahr oder spätestens nach der Anschaffung neuer Hardware neu zu bestimmen.


Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden keinesfalls mehr von Werkstätten kostenfrei erstellt. In Ausnahmefällen werden diese Kosten nur bei Erteilung des Reparaturauftrages von der Werkstatt erstattet bzw. verrechnet. Meistens werden von Versicherungen aber wegen der mangelhaften Aussagefähigkeit eines durch eine Werkstatt erstellten KVs im Nachhinein doch Gutachten verlangt. Insoweit kann auch ein freier und unabhängiger Sachverständiger auf Grund seiner Erfahrungen Kostenvoranschläge erstellen, die im Rahmen seines Tagesgeschäfts an die Qualität seiner Gutachten sehr nahe kommen und trotzdem für die Versicherungswirtschaft günstiger sind, als wenn diese einen Werkstatt-KV einfordern und einen zusätzlichen Gutachter beauftragen würde. Warum ist das so? Um Bagatellschäden zu beziffern, benötigen Sachverständige keine umfangreiche Fotosätze oder verbale Beschreibungen des Schadens, des Schadenherganges, des Reparaturweges oder der Plausibilität. Die Kalkulation mittels des Programmsystems, mit dem der SV täglich arbeitet, ist bei einem äußerst geringfügigen Schaden ebenfalls schnell erledigt. Altschäden, welche auf die Reparaturwürdigkeit Einfluss haben könnten, werden lediglich auf den Fotos markiert (Das macht eine Werkstatt in ihren KVs nicht!). Demzufolge können für Bagatellschäden unter 750,00 € (Netto-)Schadenhöhe die Kostenvoranschläge auf folgende Inhalte beschränkt werden:


  • Kalkulation ohne Fahrzeugbewertung 38,- € mit Fahrzeugbewertung 50,-€ und
  • Nebenkosten wie Gutachten (zuzüglich Mwst.)
  • Fotos (Anzahl je nach Erfordernis) zum Preis wie im Gutachten

Ab 12 2021 werden folgende Nebenkosten in Rechnung gestellt
(Basis 156,- € / h):

  • Fotokosten (Motivauswahl; Bildbearbeitung: Kontrast, Helligkeit, Kommentare, Kennzeichnungen, Ausschnittvergrößerungen, Anpassung für Online-Versand im Gutachten; Archivierung der Originaldateien) je Bild 2,81 €
  • Porto/Telefon pauschal 19,50 €
  • Erstellung des Gutachtens als PDF-Datei je Seite 0,31 €
  • Erstellung des Gutachtens als Druckexemplar je Seite 1,33 € (entfällt bei Online-Versand)
  • Fremdleistungen (z.B. Achsvermessung) als durchlaufenden Posten
  • Lackanalyse 19,50 €
  • Fahrkosten pro km - Siehe Fahrkosten- und Honorartabelle

Onlinekosten werden nicht berechnet.

Zusätzliche Fotosätze werden ebenfalls nicht berechnet. Diese sind bereits in der Anfertigung der Druckexemplare enthalten.


weitere Gutachtenhonorarwerte

Fahrzeugbewertungen


Fahrzeugbewertung zur Ermittlung vom
  • Wiederbeschaffungswert oder
  • Zeitwert oder
  • Händlereinkaufswert oder
  • Händlerverkaufswert



ohne Fotos nach DAT (Einzelblattausdruck) 20,- € (inkl. Mwst.)


GUTACHTEN zur Fahrzeugbewertung


beinhaltet:
  • Gutachtendeckblatt mit Inhaltsverzeichnis
  • Fahrzeugdaten laut KFZ-Schein
  • verbale Fahrzeugbeschreibung



4 Fahrzeugbewertungen zu
  • Händlerverkaufswert
  • Wiederbeschaffungswert
  • Händlereinkaufswert
  • Zeitwert

 

  • Digitalfotos (Anzahl je nach Bedarf)
  • als PDF-Datei zusammen mit den unkomprimierten Fotodateien auf CD gebrannt 50,- € (inkl. MwSt.)
  • zusätzlich als Druckexemplar + 25,- € (inkl. MwSt.)
  • Ab einer An- und Abfahrt zum Besichtigungsort von deutlich mehr als 50 km
    werden Fahrkosten wie bei Gutachten berechnet.

Anfechtung von Prüfberichten
  • KOSTENFREI für Gutachten aus meinem Büro
  • KOSTENFREI für Werkstätten, die auch sonst mit mir zusammen arbeiten
  • 1/3 des eingeforderten Kürzungsbetrages mindestens jedoch 50,- € bei Gutachten von anderen Sachverständigen

    merkantile Wertminderung nach Danner, Heintges, Rädel
     
    • Einzelblattausdruck
    • 10% vom errechnetem Gegenstandswert mindestens jedoch 50,- € (zuzügl. Mwst.)
    • als Bestandteil eines Haftpflichtschadengutachtens KOSTENFREI

    Beweissicherung

    aufgebaut wie ein Schadengutachten demzufolge auch berechnet wie ein Schadengutachten.

    Manchmal ist es auch hilfreich, einen Versicherungskonformen, sprich für die Gegenseite tätigen Berufskollegen, zu enttarnen, indem man ihn nach der Methode seiner Rechnungslegung fragt. Wenn dieser Gutachter sich seine Honorar- Gestaltung durch eine mit einer großen Versicherung geschlossenen Vereinbarung vorschreiben lässt, dürfte man sicher davon ausgehen, dass auch das gesamte Gutachten inhaltlich nach den Vorgaben der Versicherung des Schädigers. geschrieben wurde. Denn dieser Gutachter betrachten die Versicherung als Auftraggeber und nicht Sie, mit dem er sein Honorar zu vereinbaren hat.


     

    Zu Guterletzt:
    Bei Facebook habe ich nebenstehendes Bild gefunden und leicht abgewandelt. Ich finde es passend, da immer wieder eine große Versicherung den Geschädigten vorschreiben will, bei der Auswahl eines Gutachters die Dumpingpreise von untalentierten Hungerleidern zu berücksichtigen.


    Besucherzaehler